Weitere Textbausteine (UVP)

1. Wegfall der Variante 1 nicht nachvollziehbar

Die vorgelegte Umweltverträglichkeitsuntersuchung bezieht jetzt die Variante 1 auf Grund der Vorgaben der Planungsbehörden nicht mehr ein. Weshalb diese Alternative nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, bleibt nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen im Dunkeln. Dies verwundert umso mehr, als nach den Vorgaben der Planungsbehörde „eine Aktualisierung der Bestandserhebung“ nicht erforderlich geworden ist. Der Ausschluss dieser Variante widerspricht auch dem Standpunkt der Gemeinde Bad Schönborn. Zudem war die jetzt in Wegfall gekommene Variante Ausgangspunkt der Planung insgesamt sowie die daraus entwickelte Variante 1a diejenige, die nach dem vormaligen Gutachten von 1996 mit am wenigsten Umweltauswirkungen erwarten ließ. Die Bewertung der Varianten 1 und 1a im Verhältnis zur (günstigen) Einschätzung der Variante 3 begründete im bisherigen Verfahren einen wesentlichen Kritikpunkt an den bisherigen Umweltuntersuchungen. Weshalb diese Variante nun ohne jegliche Erläuterung (heimlich, still und leise) aus dem Prüfungsprogramm entfernt wurde, bedarf weiterer Prüfung nach Offenlegung der Hintergründe und ist daher vorsorglich zu beanstanden.

2. Zweck der UVP-Prüfung wird mangels aktueller Betrachtung des Nullfalls verfehlt

Ein weiterer, sogar noch gravierender Mangel liegt darin, dass der Gutachter – offenbar den Vorgaben der Planungsbehörde entsprechend – einen Vergleich mit dem Nullfall in seine weiteren Untersuchungen offenkundig nicht mehr einbezogen hat. Dies hat zur Folge, dass das Gutachten sich in einem Vergleich der Alternativen 2 und 2b mit der Variante 3 erschöpft, ohne seiner eigentlichen Aufgabenstellung gerecht zu werden. Denn die entscheidende Frage, ob es durch den Straßenbau – vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse und der Planung – zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verschlechterung der Situation im Vergleich zum Prognose-Nullfall käme, wird in dem Gutachten nicht mehr zureichend behandelt. Aus den vom Gutachter dargelegten vielfältigen hohen bis sehr hohen Umweltrisiken bei Variante 3 ergibt sich, dass das Eintreten unvertretbarer Umweltschäden ohne eingehende Prüfung nicht ohne weiteres zu verneinen ist. Darüber vermag auch nicht hinwegzutäuschen, dass die Varianten 2a und 2b in ihren Umweltauswirkungen möglicherweise noch ungünstiger sind. Denn allein deshalb, weil es für die Umwelt noch schädlichere Alternativen gibt (die sich immer irgendwie werden finden lassen) werden die nachteiligen Auswirkungen der gewählten Variante noch nicht hinnehmbar.

3. Nullfall insgesamt unzureichend geprüft

Zu der Tatsache der unterbliebenen Erstreckung der aktuellen Untersuchung auf den Nullfall kommt hinzu, dass die Prüfung des Nullfalls bereits im früheren Gutachten in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war:

a) So ist die ganz erhebliche Auswirkung der Straßenplanung auf Kulturgüter (hierzu ausführlich unten) seinerzeit nicht in die Bewertung des Nullfalls eingeflossen.

b) Die negativen Folgen der geplanten Schnellstraße für die Wohnumfeldfunktion hat der Gutachter seinerzeit ebenfalls nur in geringem Umfang und damit nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt. So war eine Einbeziehung der schwer wiegenden Folgen für die Insassen und das Personal der JVA Kislau seinerzeit unterbleiben. Dass der Gutachter diese Konsequenzen nunmehr bei der Wohnumfeldfunktion anerkennt, muss aber auch Auswirkungen auf den Vergleich zum Nullfall haben, die aufgrund der eingeschränkten Aufgabenstellung nicht untersucht wurden.

c) Ebenso wurden 1996 auch die Nachteile für die klimatische Ausgleichsfunktion nur als geringfügige Verschlechterung gewertet, während jetzt, auch in Anbetracht eines weiteren Hochbauwerks, von hohen Risiken ausgegangen wird. Auch insofern ist das Gutachten, was den Vergleich der Variante 3 mit dem Nullfall angeht, zu ergänzen.

d) Der Straßenbau hätte unstreitig im Vergleich mit der jetzigen Situation eine erhebliche Zunahme des Gesamtverkehrs in Bad Schönborn zur Folge (sog. induzierter Verkehr). Die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung hat auch diesem Aspekt im Rahmen des Vergleichs der geplanten Trassenführung mit dem Nullfall bisher nicht Rechnung getragen.

4. Wechselwirkungen zwischen den Umweltfunktionen nicht ausreichend berücksichtigt

Weiterhin ist gegen die vorliegenden Einschätzungen zu den Folgen des Straßenbaus auf Umweltmedien geltend zu machen, dass die Wechselwirkungen der verschiedenen Eingriffsakte bei Variante 3 nicht ausreichend geprüft worden sind. Es ist anerkannt, dass sich die Umweltauswirkungen beim Zusammentreffen verschiedener Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen und potenzieren. Bezogen auf die Variante 3 sind schon nach dem Gutachten (zu weiteren befürchteten Folgen siehe unten) sehr hohe Risiken bezogen auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktion, auf die Erholungsfunktion, auf die Artenschutzfunktion, auf die Gewässerfunktion und auf Kulturgüter sowie ein zumindest hohes Risiko bei der klimatischen Ausgleichsfunktion gegeben. Es liegt daher auf der Hand, dass diese verschiedenartigen Störungen und Schädigungen sich in ihrer Gesamtwirkungen noch gegenseitig verstärken und letztlich unter Umweltgesichtspunkten den Ausschluss der gewählten Trasse nach sich ziehen müssen.

5. Fehlende qualitative Gewichtung

Zudem ist das vorgelegte UVP-Gutachten auch deshalb keine geeignete Grundlage für die weitere Planung, weil es sich in einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Umweltgefährdungen erschöpft, diese aber nicht in ihrem Bedeutungsgehalt behandelt und dementsprechend nicht gewichtet. Wo die Grenze zu einer bezogen auf den Vorhabenszweck nicht mehr hinnehmbaren Umweltschädigung verläuft, wird – entsprechend dem unzulässig beschränkten Untersuchungszweck – an keiner Stelle dargelegt.

6. Unvertretbare Beschädigung von Kulturgütern

Die mit der gewählten Trassenführung Variante 3 verbundenen Folgen für das einzigartige Kulturdenkmal Schloss Kislau sind nicht mehr vertretbar. Dies muss zwingend die Unzulässigkeit dieser Planung zur Folge haben. Denn das Kulturdenkmal wird infolge des geringen Abstands zur Straße nicht nur im Erscheinungsbild fast vollständig entwertet, sondern ist auch durch die Erschütterungen während der Bauphase und im späteren Betrieb der Straße dauerhaft in seiner Substanz bedroht.

Das Landesdenkmalamt hat zu den Beeinträchtigungen für dieses Kulturdenkmal im Jahre 2002 folgendes ausgeführt:

Dem schließe ich mich in vollem Umfang an.

7. Weiterer erheblicher Flächenverbrauch durch Folgeprojekte

Die UVP-Prüfung berücksichtigt ferner nicht die aus der spezifischen Straßencharakteristik folgenden Konsequenzen für künftige Verkehrsanschlüsse. Die Planung legt nämlich künftige Anschlüsse und Erweiterungen ebenfalls auf einen intensiven Flächenverbrauch fest, weil hierfür entsprechende flächenintensive Auffahrten (anstatt Kreisverkehre) notwendig werden. Konkret ist diese Gefahr bei dem geplanten Anschluss des Gewerbegebietes „Renz“ (sog. Südtangente), der Verbesserung des Anschlusses des Badesees Langenbrücken und dem geplanten Rückbau des Kreisels bei Weiher gegeben.

8. Konsequenzen aus dem Verzicht auf den Rückbau werden nicht erörtert

Das Gutachten von 1996 hatte noch die positiven Umweltauswirkungen des Rückbaus der K 3575alt betont und diesen letztlich als unverzichtbar für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts dargestellt. Dieser Rückbau wird nach der neuen Planung unterbleiben. Der Gutachter hat nicht zureichend untersucht, inwieweit die sich daraus ergebenden Konsequenzen durch die jetzige Planung aufgefangen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass die im Bereich Langenbrücken West entstehenden Ausgleichsflächen durch die Belastungen mit der Straße minderwertig sind und keinen adäquaten Ersatz darstellen.

9. Unvollständigkeit und fehlende Aktualität in Einzelpunkten

Hinsichtlich der Einzelausführungen des Gutachtens sind folgende Aspekte nicht oder nur ungenügend berücksichtigt:

a) Schutzgut Mensch/Erholungsfunktion:

- In Bezug auf das Wohngebiet Langenbrücken Blumenviertel/Kinzigring hat der Gutachter trotz entsprechender Aufforderung im Erörterungstermin 2005 weiterhin überholtes Kartenmaterial zugrunde gelegt.

- Nicht berücksichtigt ist nach wie vor die weitere negative Entwicklung im Westbereich von Langenbrücken durch einen verstärkten Kiesabbau im Zuge der Umsetzung des geltenden Kieskonzepts.

- Die vorgesehene Trassenführung schränkt die Erreichbarkeit des Badesees Langenbrücken ein, wobei es zwangsläufig zu verstärktem Zubringerverkehr in bislang hiervon nicht betroffenen Wohngebieten kommt.

b) Ertragsfunktion:

- Die Einordnung lediglich als „hohes“ und nicht als „sehr hohes“ Konfliktpotenzial widerspricht den Ausführungen im Gutachten, welche eine überwiegend sehr gute Qualität der Flächen und damit sehr große Nachteile durch deren Verlust belegen. Zudem wird nicht berücksichtigt, dass die Zerschneidung das Aus für den einzigen landwirtschaftlichen Hofladen in der weiteren Umgebung bedeutet.

- Die durch einzelne Rückbaumaßnahmen hinzugewonnenen Flächen in der Nähe der großflächigen Straßenbauwerke sind weitgehend entwertet und werden im Verhältnis zu den jetzigen Nutzungsmöglichkeiten stark minderwertig sein. Dieser Aspekt ist nur unzureichend beachtet.

c) Gewässerschutz:

- Die Auswirkungen und die Risiken aus der Teilverfüllung des Reimoldsees sind trotz der hohen Risikoeinschätzung noch nicht erschöpfend berücksichtigt. Dies betrifft das Risiko für Umweltschäden bei den langwierigen Bauarbeiten und die dauerhafte Standsicherheit der Konstruktion, aber auch Gefährdungen aus Gefahrguttransporten und sonstigem Schmutzeintrag aus dem Straßenbetrieb.

- Die Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel der Umgebung sind nicht ausreichend erforscht. Hieraus erwachsende (potentielle) Gefahren sind bisher weder ausreichend untersucht noch im Rahmen der Umweltverträglichkeit berücksichtigt.

d) Klimatische Ausgleichsfunktion:

- Die Bedeutung der Belüftungsschneise (Grünzäsur) ist vor dem Hintergrund des Klimawandels nicht ausreichend gewürdigt. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein hat dazu erst kürzlich eine Studie veröffentlicht, welche die überragende Bedeutung dieser Grünzäsuren für das Klima unterstreicht (vgl. Pressemitteilung vom 11.11.2010).

- Die durch die geplante Ausgestaltung des Anschlusses K 3575 neu/K 3575 alt entstehende weitere Beeinträchtigung dieser Funktion durch ein Hochbauwerk wird in dem Gutachten nicht ausreichend gewürdigt. Insoweit fehlt es auch an der Ermittlung von Kumulationswirkungen der verschiedenen Eingriffe.

- Bei einer korrekten Wertung ist auch hinsichtlich dieser Funktion ein sehr hohes Risiko festzustellen. Zumindest wäre zu berücksichtigen, dass das konstatierte hohe Risiko an eine sehr hohe Gefährdung heranreicht. Dies muss sich unmittelbar auf den Vergleich der Variante 3 mit dem Nullfall auswirken.

- Die Annahme im Gutachten von 1996 (S. 160), bezogen auf den Nullfall sei hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen von geringen Risiken auszugehen, ist danach nicht mehr haltbar. Diese Einschätzung bedarf der Neubewertung.

e) Landschaftsbildfunktion:

- Auch hinsichtlich der Überprägung der Landschaft sind die Auswirkungen des weiteren Hochbauwerks in Langenbrücken-West nicht in das Gutachten eingeflossen.

- Der Bau der Straße hätte erhebliche Einschränkungen der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten für Bad Schönborn zur Folge. Das Gutachten trägt auch diesem Aspekt nicht ausreichend Rechnung.

f) Kulturgüter:

- Zwar wird dieser Gesichtspunkt erstmals eigenständig gewürdigt und nicht wie im vormaligen Gutachten als untergeordneter Aspekt der Erholungs- und Landschaftsbildfunktion zugeschlagen. Kommt den – hier zweifellos gravierenden (siehe oben) – Auswirkungen auf Kulturgüter eine eigenständige Bedeutung zu, muss dies jedoch entscheidend auf den Vergleich der Planungsvarianten mit dem Nullfall durchschlagen. Dazu verhält sich das Gutachten nicht.

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